Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Nutzfahrzeuge

I. Auftragsertellung / Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Der Käufer ist an die Bestellung bei gebrauchten zwei. bei neuen Nutzfahrzeugen sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des Kaufgegenstandes Innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt Ist.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachtrügliche Vertragsänderungen.

II. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

1. Der Kaufpreis. die Preise inkl. Nebenleistungen oder Reparaturleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nachbesonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und Ist der Käufer eine juristische Person oder Ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel- einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10% des Teilzahlungspreises In Verzug Ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das
Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung Innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist Ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung Ist ausgeschlossen.

4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,  wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten Ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. L1efertennine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Setzt der Verkäufer für die Lieferung des Kaufgegenstandes eine FInanzierungszusage des Kaufgegenstandes voraus, beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Finanzierungszusage einer deutschen Bank oder Finanzierungsgesellschaft. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, Ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

IV. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, Innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme Ist auf dem Betriebsgelände möglich.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt. Durch  schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht. wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch Innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen nicht der Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbeitrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. 8. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers Ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand Im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes Im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich gestellter und vereidigter Sachverständiger von der DEKRA oder DAT den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten wird. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besieht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

4. Bel Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Untemehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen und dies dem Verkäufer nachzuweisen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein Ober die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das genannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach. kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien  verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller I Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller I Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VI. Gewährleistung

1. Der gebrauchte Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung, auch für verborgene Mängel, verkauft. Insbesondere Angaben zur Kilometeriaufleistung, zur Erstzulassung, zum Baujahr, zu Tauschaggregaten, zu Gewichten etc. sind ohne Gewähr. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

VII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe, der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nicht. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes. entgangene Nutzung. insbesondere Mietwagenkosten. entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Anspruche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter. Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Bei Lieferungen In das Ausland besteht seitens des Verkäufers ein Wahlrecht des Gerichtsstandes zwischen dem Sitz des Verkäufers in Deutschland oder dem Sitz des Käufers im
jeweiliges Lieferland. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.